Rechtsprechung

Rechtsprechung: Gewerblichkeit von Übersetzungen

Zukauf von Fremdübersetzungen führt zu Gewerblichkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine Personengesellschaft ist gewerblich tätig, wenn sie ihren Kunden regelmäßig und in nicht unerheblichen Umfang Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter selbst nicht beherrschen.

Im Streitfall erstellte eine Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für ihre Kunden technische Übersetzungen wie Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen in verschiedene Sprachen. Für alle Sprachen, die die Gesellschafter selbst nicht beherrschten, setzen sie ein Translation Memory System ein und vergaben die Übersetzungen an Fremdübersetzer.

Der Anteil der Fremdleistungen lag in den Streitjahren 2003 bis 2007 zwischen 26% und 56%. Das Finanzamt sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit und erstellte Gewerbemessbescheide. Es teilte die Meinung der Gesellschafter nicht, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung mit folgender Begründung:

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Gesellschafter einer GbR aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die Übersetzungsleistung selbst zu erbringen oder aber im Rahmen der Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden. Beherrschen sie die Sprache nicht, können sie nicht freiberuflich tätig sein. Die Gesellschafter sind nicht in der Lage, die Übersetzungsleistung selbst zu erbringen und damit leitend und eigenverantwortlich tätig zu sein.

Die Übersetzungsleistung konnte im verhandelten Streitfall nur unter Zuhilfenahme von Fremdübersetzern erbracht werden. Die inhaltliche Kontrolle auf Richtigkeit der Übersetzung war aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse nicht möglich. Damit erstrecken sich die Kenntnisse der Gesellschafter nicht auf den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit und es liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Nur wenn sämtliche Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale des freien Berufs erfüllen, liegt bei einer Personengesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit vor.